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ENDEN EINES MANDATS UND AMTS (§ 19)
Mandat
Den Begriff "Mandat" verwendet die Gemeindeordnung und die Gemeindewahlordnung für die Ausübung der Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates.
Amt
Der Begriff "Amt" wird für die Funktion des Bürgermeisters und die Mitglieder des Gemeindevorstandes verwendet.
Enden eines Mandats - Grundsätzliches
Der Mandatsverlust tritt nicht schon bei Vorliegen der folgend dargestellten Gründe "von selbst" ein; es bedarf vielmehr erst der gesicherten Feststellung dieser Gründe in einem entsprechenden Verfahren und der Erlassung eines Bescheides der Landesregierung.
Ein Mandats(amts)verlust hinsichtlich der Mitglieder des Gemeinderates (einschließlich der Mandatsträger) tritt in folgenden Fällen ein:
• Der Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates tritt in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 1 - 4 ein und ist durch Bescheid der Landesregierung auszusprechen (s. auch § 87 Abs. 1 GemWO).
• Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) verliert sein Amt, wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet (§ 88 Abs. 1 GemWO); der Mandatsverlust ist ebenfalls durch Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
• Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt überdies, wenn ihm auf Grund eines schriftlichen Antrages von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei das Misstrauen ausgesprochen wird (§ 88 Abs. 2 GemWO).
• Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt, wenn ihm vom Gemeinderat das Misstrauen ausgesprochen wird (§ 26 Abs. 3; § 89 Abs. 2 GemWO).
• Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert sein Amt, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird (§ 26 Abs. 1; § 89 Abs. 1 GemWO).
?Gegen diese ein Mandat/Amt beendende Rechtsakte gibt es >>> folgende Anfechtungsmöglichkeiten.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht zum Gemeinderat beinhaltet nicht nur das Recht, in den Gemeinderat gewählt zu werden, sondern auch das Recht, dieses Amt auszuüben und beizubehalten. Daher sind nur solche schwerwiegenden Tatbestände festgelegt, die den Verlust des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes rechtfertigen.
Gründe für das Enden eines Mandates
Ein Mitglied des Gemeinderates (Ersatzmitglied nach § 15a) ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn es
- die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet;
- zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats nicht erscheint
es sei denn, es kann seine Abwesenheit hinreichend rechtfertigen (z.B. bei Krankheit oder höherer Gewalt);
- sich aus der konstituierenden Sitzung vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt
es sei denn, es kann seine Entfernung hinreichend rechtfertigen (z.B. bei Krankheit oder höherer Gewalt);
- den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderats dreimal aufeinanderfolgend unentschuldigt fernbleibt;
- sich weigert, sein Mandat auszuüben, und zwar trotz Aufforderung durch den Bürgermeister und ohne triftigen Entschuldigungsgrund (z.B. bei Krankheit oder höherer Gewalt);
- es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert (also infolge Verlustes der österr. Staatsbürger-
schaft, des Wohnsitzes in der Gemeinde oder bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe)
- ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte (also neben den im vorigen Punkt genannten Umständen das Nichterreichen des 18. Lebensjahres am Wahltag)
Weigerung, das Mandat auszuüben
Die Aufforderung, das Mandat auszuüben, hat durch den Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates zu erfolgen. Eine Aufforderung, das Mandat auszuüben, wird erst dann möglich sein, wenn bereits Umstände vorliegen, die als Weigerung der Mandatsausübung zu werten oder Anhaltspunkte für die (beabsichtigte) Weigerung der Mandatsausübung zu erkennen sind. Die Aufforderung wird zweckmäßigerweise den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Weigerung zu enthalten haben.
Als Weigerung das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderats, des Gemeindevorstands oder des Prüfungsausschusses.
Dieses definitionsgemäße „Fernbleiben“ trifft dann zu, wenn ein Mitglied jeweils drei Mal in ununterbrochener Reihenfolge an den Sitzungen der genannten Kollegialorgane nicht teilnimmt.
Die für die Gemeinderatsmitglieder geltende Bestimmung, wonach diese an einer Gemeinderatssitzung teilzunehmen haben, gilt für das Ersatzmitglieder gem. § 15a nicht, da es diese Bestimmung dem Ersatzmitglied anheimstellt, an der Sitzung teilzunehmen (arg. „kann“). Daher kann damit ein „Mandats“verlust, der dadurch eintreten kann, dass sich das Ersatzmitglied „weigert, sein Mandat auszuüben“, nicht begründet werden.
Ein vorzeitiges "Verlassen" der Gemeinderatssitzung gilt nicht als "Fernbleiben" von Gemeinderatssitzungen
Umfang der Mandatsausübung
Die Mandatsausübung umfaßt u.a. folgende Tätigkeiten:
- Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen (einschließlich der Abstimmungen) und zwar während der gesamten Dauer der Sitzung
- Teilnahme der Gemeindevorstandsmitglieder an den Sitzungen des Gemeindevorstandes
- Vertretung des Bürgermeisters durch ein Gemeindevorstandsmitglied (im Falle der Delegation)
- Verlangen auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung (§ 36)
- Teilnahme der Ausschußmitglieder an den Sitzungen der Ausschüsse
- Ausübung der Funktion eines Schriftführers (falls er vom Gemeinderat hiezu bestellt wird)
- Unterfertigung der Verhandlungsschrift
- Mitunterfertigung einer Urkunde
Wählbarkeit
In den Gemeinderat wählbar sind Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind;
- den Wohnsitz in der Gemeinde haben
Stichtag ist jener Tag, nach dem sich gewisse Fristen in einem Wahlverfahren richten. Dieser Tag muß mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag, darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
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Amtsverlust des Bürgermeisters
Ein vom Gemeindevolk gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er duch Volksabstimmung abgesetzt wird.
Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird.
Näheres s. >>>>>>
Amtsverlust eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
Ein Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt, wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet.
Ein (vom Bürgermeister verschiedenes) Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt überdies, wenn ihm von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei das Mißtrauen ausgesprochen wird.
Verzicht auf das Mandat
Abgesehen vom Ablauf der Funktionsperiode oder den Tod endet ein Mandat durch dessen Verzicht. Der Verzicht auf das Mandat ist erst nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes zulässig; dies aus der Überlegung, die erforderliche Beschlußfähigkeit bei der Wahl des Gemeindevorstandes zu gewährleisten.
Der Mandatsverzicht ist ohne Angabe von Gründen möglich, da es dem Mandatsträger nicht zugemutet werden kann, sein Mandat gegen seinen Willen ausüben zu müssen.
Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt einzubringen. Der Verzicht auf das Mandat wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
Eine "Rückziehung" des Mandatsverzichts ist unzulässig.
Das den Verzicht aussprechende Gemeinderatsmitglied bleibt Ersatzmitglied, solange es nicht ausdrücklich seine Streichung - übrigens ohne Begründung - aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt hat
Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Bezrkswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangen.
Strafverfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied
Wenn gegen ein Mitglied des Gemeinderates ein Strafverfahren eingeleitet oder beendigt wird, so erfolgt durch das Gericht eine Mitteilung an den Bürgermeister, ebenso wird eine rechtskräftige Verurteilung bekanntgegeben. Dieser Umstand ist vom Bürgermeister der Landesregierung mitzuteilen, um gegebenenfalls ein Verfahren zur Erklärung des Mandatsverlustes durchführen zu können.
Keinesfalls ist es dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates gestattet, einem Mitglied des Gemeinderates, das noch nicht rechtskräftig wegen eines die Wählbarkeit ausschließenden Deliktes verurteilt worden ist, die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates zu verweigern.
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